Page 44 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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Recht
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Einsichtsrecht der Eltern in Behandlungsunterlagen besteht unab-
hängig davon, wer den Vertrag abge-
die Patientenakte ihrer Kinder schlossen hat, weil das Einsichtsrecht
an das Recht auf informationelle Selbst-
wird eingeschränkt – Weiter- bestimmung und die personale Würde
des Patienten anknüpft und sich daher
entwicklung der Rechtsprechung bereits unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 GG ergibt. Daraus folgt, dass den
Eltern eines minderjährigen Patienten
Matthias Wehlisch kein eigener Anspruch auf Einsichtnah-
me in die Patientenakte ihres Kindes
gemäß § 630 g BGB zusteht, sondern
Nicht nur in der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen sie gegebenenfalls als Vertreter des
Praxis stellt das Einsichtsverlangen getrenntlebender Eltern ein erhebliches Kon- Kindes dessen Ansprüche – allerdings
fliktpotenzial dar. Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 14.02.2025, Az. A im Namen des Kindes – geltend machen
8 S 2/24, die dogmatischen Grundlagen des § 630 g BGB präzisiert und die Position können (§ 1629 BGB).
des behandelnden Arztes gegenüber unberechtigten Forderungen Dritter gestärkt. Zwar können Eltern das Einsichtsrecht
Im Ergebnis soll nach der Entscheidung den Eltern minderjähriger Patienten grund- ihres Kindes gemäß § 1629 BGB im
sätzlich kein eigener Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte zustehen. Eltern Rahmen der gesetzlichen Vertretung
können gegebenenfalls als Vertreter des Kindes gemeinsam dessen Ansprüche gel- gemeinschaftlich geltend machen. Dies
tend machen, jedoch nicht im eigenen Namen. Ist das minderjährige Kind jedoch setzt jedoch zwingend voraus, dass der
selbst urteilsfähig und hat es ein nachvollziehbares Geheimhaltungsbedürfnis, Anspruch im Namen des Kindes erho-
können Eltern einen Anspruch des Kindes auch nicht nach § 1629 BGB im Namen ben wird. Der Nachweis über die ge-
des Kindes geltend machen. meinsame Vertretung des Kindes ist
grundsätzlich von dem die Herausgabe
verlangenden Elternteil zu erbringen.
Der Sachverhalt Satz 1 BGB steht der Anspruch auf Ein- Im vorliegenden Fall scheiterte der Kin-
sichtnahme in die Behandlungsunterla- desvater, da er ein vermeintliches Ei-
Ein getrenntlebender, gemeinsam sor- gen nur dem Patienten zu, während genrecht geltend machte, das das Ge-
geberechtigter Kindesvater verlangte Dritte auch dann nicht anspruchsbe- setz nicht vorsieht.
von einem Psychotherapeuten die Her- rechtigt sind, wenn sie – aus welchen
ausgabe einer vollständigen Kopie der Gründen auch immer – ein Interesse Exkurs – Urteilsfähigkeit des Kindes
Patientenakte seines Sohnes. Der Klä- an der Einsicht in die Dokumentation
ger machte diesen Anspruch im eigenen haben. Hätte der Kindesvater das Einsichts-
Namen geltend. Das Einsichtsrecht Nach ganz überwiegender Ansicht ist recht gemeinsam mit der Mutter gel-
stützte der Kindesvater darauf, dass er Patient im Sinne des § 630 g BGB derje- tend gemacht, wäre in einem weiteren
der Behandlung zugestimmt habe und nige, den die in der Patientenakte doku- Schritt – neben dem Vorliegen von das
ihm als Inhaber der elterlichen Sorge mentierte medizinische Behandlung Einsichtsrecht einschränkenden/aus-
ein unmittelbares Informationsrecht zu- selbst betrifft, d. h. die Person, die ärzt- schließenden therapeutischen Grün-
stehe. Den Behandlungsvertrag hatte lich behandelt wurde. Dies ergibt sich den und Rechten Dritter – zu prüfen
die Mutter des Kindes unterzeichnet. zum einen aus dem allgemeinen gewesen, ob diesem Einsichtsrecht das
Sprachgebrauch, wonach als Patient Geheimhaltungsbedürfnis des Kindes
Die Entscheidung derjenige anzusehen ist, der vom Arzt entgegengestanden hätte. Es stellt sich
behandelt wird, zum anderen daraus, somit die Frage, ab wann ein Jugendli-
Das Gericht wies im Ergebnis das Be- dass auch allein seine Persönlichkeits- cher die Einsichtnahme seiner Eltern in
gehren des Kindesvaters auf Einsicht- rechte betroffen sind. Es kann daher die Patientenakte wirksam untersagen
nahme in die Patientenakte des Kindes nach dem Wortlaut nicht maßgeblich kann. Die rechtliche Beurteilung hängt
ab. Begründet wurde die Entscheidung sein, zwischen welchen Personen – was hierbei maßgeblich von der individuel-
damit, dass nach den Regelungen des bei Minderjährigen fraglich sein kann – len Reife und der Art der Behandlung
§ 630 g Abs. 1 BGB allein der Patient der Behandlungsvertrag mit dem Arzt ab.
Inhaber des Einsichtsrechts ist. Nach abgeschlossen wurde bzw. ob die Be- Im deutschen Recht existiert keine
der herrschenden Meinung ist hierbei handlung auf der Grundlage eines von starre Altersgrenze für die ärztliche
der Patient ausschließlich die Person, einem Dritten abgeschlossenen Vertra- Schweigepflicht gegenüber Eltern. Ent-
die ärztlich behandelt wurde bzw. wird. ges zugunsten Dritter erfolgt. Denn das scheidend ist die Urteils- und Einsichts-
Nach dem Wortlaut des § 630 g Abs. 1 Recht des Patienten auf Einsicht in die fähigkeit des Minderjährigen. Diese liegt
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