Page 44 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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Recht
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          Einsichtsrecht der Eltern in                                          Behandlungsunterlagen  besteht  unab-
                                                                                hängig  davon,  wer  den  Vertrag  abge-
          die Patientenakte ihrer Kinder                                        schlossen  hat,  weil  das  Einsichtsrecht
                                                                                an das Recht auf informationelle Selbst-
          wird eingeschränkt – Weiter-                                          bestimmung und die personale Würde
                                                                                des Patienten anknüpft und sich daher
          entwicklung der Rechtsprechung                                        bereits  unmittelbar  aus  Art.  1  Abs.  1,
                                                                                Art. 2 GG ergibt. Daraus folgt, dass den
                                                                                Eltern  eines  minderjährigen  Patienten
          Matthias Wehlisch                                                     kein eigener Anspruch auf Einsichtnah-
                                                                                me  in  die  Patientenakte  ihres  Kindes
                                                                                gemäß  §  630  g  BGB  zusteht,  sondern
          Nicht nur in der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen   sie  gegebenenfalls  als  Vertreter  des
          Praxis stellt das Einsichtsverlangen getrenntlebender Eltern ein erhebliches Kon-  Kindes dessen Ansprüche – allerdings
          fliktpotenzial dar. Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 14.02.2025, Az. A   im Namen des Kindes – geltend machen
          8 S 2/24, die dogmatischen Grundlagen des § 630 g BGB präzisiert und die Position   können (§ 1629 BGB).
          des behandelnden Arztes gegenüber unberechtigten Forderungen Dritter gestärkt.   Zwar können Eltern das Einsichtsrecht
          Im Ergebnis soll nach der Entscheidung den Eltern minderjähriger Patienten grund-  ihres  Kindes  gemäß  §  1629  BGB  im
          sätzlich kein eigener Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte zustehen. Eltern   Rahmen  der  gesetzlichen  Vertretung
          können gegebenenfalls als Vertreter des Kindes gemeinsam dessen Ansprüche gel-  gemeinschaftlich geltend machen. Dies
          tend machen, jedoch nicht im eigenen Namen. Ist das minderjährige Kind jedoch   setzt jedoch zwingend voraus, dass der
          selbst urteilsfähig und hat es ein nachvollziehbares Geheimhaltungsbedürfnis,   Anspruch im Namen des Kindes erho-
          können Eltern einen Anspruch des Kindes auch nicht nach § 1629 BGB im Namen   ben  wird.  Der  Nachweis  über  die  ge-
          des Kindes geltend machen.                                            meinsame  Vertretung  des  Kindes  ist
                                                                                grundsätzlich von dem die Herausgabe
                                                                                verlangenden Elternteil zu erbringen.
          Der Sachverhalt                    Satz 1 BGB steht der Anspruch auf Ein-  Im vorliegenden Fall scheiterte der Kin-
                                             sichtnahme in die Behandlungsunterla-  desvater,  da  er  ein  vermeintliches  Ei-
          Ein  getrenntlebender,  gemeinsam  sor-  gen  nur  dem  Patienten  zu,  während   genrecht geltend machte, das das Ge-
          geberechtigter  Kindesvater  verlangte   Dritte  auch  dann  nicht  anspruchsbe-  setz nicht vorsieht.
          von einem Psychotherapeuten die Her-  rechtigt sind, wenn sie – aus welchen
          ausgabe einer vollständigen Kopie der   Gründen  auch  immer  –  ein  Interesse   Exkurs – Urteilsfähigkeit des Kindes
          Patientenakte seines Sohnes. Der Klä-  an  der  Einsicht  in  die  Dokumentation
          ger machte diesen Anspruch im eigenen   haben.                        Hätte  der  Kindesvater  das  Einsichts-
          Namen  geltend.  Das  Einsichtsrecht   Nach  ganz  überwiegender  Ansicht  ist   recht  gemeinsam  mit  der  Mutter  gel-
          stützte der Kindesvater darauf, dass er   Patient im Sinne des § 630 g BGB derje-  tend gemacht, wäre in einem weiteren
          der Behandlung zugestimmt habe und   nige, den die in der Patientenakte doku-  Schritt – neben dem Vorliegen von das
          ihm  als  Inhaber  der  elterlichen  Sorge   mentierte  medizinische  Behandlung   Einsichtsrecht  einschränkenden/aus-
          ein unmittelbares Informationsrecht zu-  selbst betrifft, d. h. die Person, die ärzt-  schließenden  therapeutischen  Grün-
          stehe.  Den  Behandlungsvertrag  hatte   lich  behandelt  wurde.  Dies  ergibt  sich   den  und  Rechten  Dritter  –  zu  prüfen
          die Mutter des Kindes unterzeichnet.  zum  einen  aus  dem  allgemeinen   gewesen, ob diesem Einsichtsrecht das
                                             Sprachgebrauch,  wonach  als  Patient   Geheimhaltungsbedürfnis  des  Kindes
          Die Entscheidung                   derjenige  anzusehen  ist,  der  vom  Arzt   entgegengestanden hätte. Es stellt sich
                                             behandelt  wird,  zum  anderen  daraus,   somit die Frage, ab wann ein Jugendli-
          Das Gericht wies im Ergebnis das Be-  dass auch allein seine Persönlichkeits-  cher die Einsichtnahme seiner Eltern in
          gehren des Kindesvaters auf Einsicht-  rechte  betroffen  sind.  Es  kann  daher   die Patientenakte wirksam untersagen
          nahme in die Patientenakte des Kindes   nach  dem  Wortlaut  nicht  maßgeblich   kann. Die rechtliche Beurteilung hängt
          ab. Begründet wurde die Entscheidung   sein, zwischen welchen Personen – was   hierbei maßgeblich von der individuel-
          damit, dass nach den Regelungen des   bei Minderjährigen fraglich sein kann –   len Reife und der Art der Behandlung
          § 630 g Abs. 1 BGB allein der Patient   der  Behandlungsvertrag  mit  dem  Arzt   ab.
          Inhaber  des  Einsichtsrechts  ist.  Nach   abgeschlossen wurde bzw. ob die Be-  Im  deutschen  Recht  existiert  keine
          der herrschenden Meinung ist hierbei   handlung auf der Grundlage eines von   starre  Altersgrenze  für  die  ärztliche
          der Patient ausschließlich die Person,   einem Dritten abgeschlossenen Vertra-  Schweigepflicht gegenüber Eltern. Ent-
          die ärztlich behandelt wurde bzw. wird.   ges zugunsten Dritter erfolgt. Denn das   scheidend ist die Urteils- und Einsichts-
          Nach dem Wortlaut des § 630 g Abs. 1   Recht des Patienten auf Einsicht in die   fähigkeit des Minderjährigen. Diese liegt




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