Page 58 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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          (2) Das Wahlergebnis ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.   § 30 Konstituierung der Kammerversammlung
             Die Wahlniederschrift ist doppelt anzufertigen und von allen
             Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.  (1) Die Kammerversammlung konstituiert sich frühestens eine
          (3)  Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis nach Landeslis-  Woche und spätestens vier Wochen nach Verstreichen der
             ten  und  Wahlkreislisten  fest  und  teilt  es  schriftlich  dem   Einspruchsfrist nach § 28.
             Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde mit. Der Leiter   (2) Der Leiter des Wahlausschusses gibt der Kammerversamm-
             des Wahlausschusses veröffentlicht das Wahlergebnis im   lung  das  Wahlergebnis  bekannt.  Das  Wahlergebnis  wird
             Ärzteblatt Thüringen.                               durch Beschluss der Kammerversammlung bestätigt. Der
          (4)  Der Leiter des Wahlausschusses benachrichtigt die Gewähl-  Wahlausschuss wird durch die Kammerversammlung ent-
             ten mit der Aufforderung, sich binnen einer Woche nach Er-  lastet.
             halt  der  Nachricht  über  ihre  Wahl  über  die  Annahme  der   (3)  Die Kammerversammlung wählt auf der konstituierenden
             Wahl schriftlich zu äußern.                         Sitzung den Vorstand der Landesärztekammer Thüringen.
          (5) Die Wahl gilt auch als angenommen, wenn innerhalb dieser
             Frist keine Erklärung eingeht; hierauf ist in der Aufforderung   § 31 Wahlkosten
             nach Abs. 4 hinzuweisen.
                                                              Die  Kosten  für  die  Vorbereitung  und  Durchführung  der  Wahl
          § 28 Einspruch                                      trägt die Landesärztekammer Thüringen.

          (1)  Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte bin-  § 32 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
             nen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses
             nach § 27 Abs. 3 Satz 2 beim Wahlausschuss Einspruch erhe-  (1) Wahlunterlagen sind
             ben. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass   a)  die Bestätigungsscheine nach § 17 Abs. 4a).
             gegen die Rechtsvorschriften verstoßen wurde.       b)  die Stimmzettel für die Landeslisten und Stimmzettel für
          (2) Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die   die Wahlkreislisten,
             Entscheidung ist zu begründen und dem Einspruchsführer   c)  die Wahlniederschrift.
             zuzustellen.                                     (2) Die  Wahlunterlagen  werden  bei  der  Landesärztekammer
          (3)  Eine Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären,   unter Verschluss aufbewahrt oder auf einem elektronischen
             wenn der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu   Speichermedium gesichert und können nach der folgenden
             beeinflussen. Sie ist insoweit spätestens 6 Monate nach Ein-  Wahl vernichtet – im Falle einer elektronischen Wahl ge-
             tritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit   löscht – werden.
             zu wiederholen.
                                                              § 33 Gleichstellungsbestimmung
          V. Abschnitt
                                                              Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten
          Schlussbestimmungen                                 jeweils in weiblicher und männlicher Form.
          § 29 Verfahren bei Ausscheiden von Mitgliedern aus der   § 34 Inkrafttreten
          Kammerversammlung
                                                              Diese Wahlordnung der Landesärztekammer Thüringen tritt am
          (1) Lehnt ein nach einer Wahlkreisliste gewähltes Mitglied der   ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung im Ärzteblatt Thü-
             Kammerversammlung die Wahl ab, verliert seinen Mitglieds-  ringen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Landes-
             status oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so rückt   ärztekammer Thüringen vom 24. September 1994 (Ärzteblatt
             der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl auf der   Thüringen  1995,  Sonderheft  1,  S.  1),  zuletzt  geändert  durch
             betreffenden Wahlkreisliste nach. Sind keine Nachfolgekan-  Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung der Landesärz-
             didaten mehr vorhanden, so wird der entsprechende Sitz   tekammer Thüringen vom 23. Mai 2022 (Ärzteblatt Thüringen,
             über den ersten Nachfolgekandidaten der Landeslisten be-  Juli/August 2022, S. 61) außer Kraft.
             setzt, § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
          (2) Lehnt  ein  nach  einer  Landesliste  gewähltes  Mitglied  der   Die Neufassung der Wahlordnung der Landesärztekammer Thü-
             Kammerversammlung die Wahl ab, verliert seinen Mitglieds-  ringen wurde mit Schreiben vom 26. März 2026, Az.: 1060-41-
             status oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so rückt   6287/61 40125/2026 durch das Thüringer Ministerium für So-
             der entsprechende Kandidat der gleichen unter § 8 Abs. 2   ziales, Gesundheit, Arbeit und Familie genehmigt.
             genannten Vereinigung, der die nächstmeisten Stimmen auf
             sich vereinigen konnte, nach.                    Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im
          (3)  Der Vorstand der Landesärztekammer Thüringen stellt das   Ärzteblatt Thüringen verkündet.
             Nachrücken der Mitglieder der Kammerversammlung fest.
          (4)  Soweit während der Legislaturperiode ein Mitglied der Kam-  Jena, den 26. März 2026
             merversammlung  auf  sein  Amt  verzichtet,  ist  diese  Ent-  Dr. med. Hans-Jörg Bittrich
             scheidung unwiderruflich.                        Präsident



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