Page 56 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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§ 19 Abgabe der Stimmzettel b) die sich nicht in einem als von der Kammer nach § 17
Abs. 4 hergestellt erkennbaren und für diese Wahl be-
(1) Der Wahlberechtigte legt die gekennzeichneten Stimmzettel stimmten Umschlag befinden,
für die Landeslisten und die Wahlkreisliste in den Wahlum- c) die einen Zusatz, eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder
schlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Kammer- sonstige Änderungen enthalten,
versammlung der Landesärztekammer Thüringen“ nach § 17 d) aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig ergibt,
Abs. 4 c (innerer Umschlag) und verschließt den Umschlag. e) die sich mit anderen Stimmzetteln derselben Art in ei-
(2) Der verschlossene Umschlag nach Abs. 1 wird in den zweiten nem Umschlag befinden,
Briefumschlag nach § 17 Abs. 4b) (äußerer Umschlag) ge- f) die mehr Stimmabgaben enthalten als nach § 10 vorge-
legt. Ebenfalls beigefügt wird der Bestätigungsschein nach sehen sind.
§ 17 Abs. 4a). Der äußere Wahlumschlag ist zu verschließen. (3) Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der
(3) Der Umschlag muss spätestens am letzten Tag der Wahlfrist Wahlausschuss.
beim Wahlausschuss bis 18.00 Uhr eingegangen sein oder (4) Die ungültigen Stimmzettel hat der Leiter des Wahlaus-
mit der Post abgesandt worden sein (Datum des Poststem- schusses mit entsprechendem Vermerk zu versehen, der
pels). Der Postaufgabestempel ist für die Rechtzeitigkeit der Wahlniederschrift beizufügen und bis zum Ende der Legisla-
Abgabe maßgebend. turperiode zu verwahren. Die Anzahl der ungültigen Stim-
(4) Alle rechtzeitig eingegangenen oder abgesandten Briefe men wird in der Wahlniederschrift gesondert vermerkt.
werden sofort nach Eingang in eine vorher versiegelte Wahl-
urne geworfen, wobei die Nummer im Wählerverzeichnis III. Abschnitt
anzukreuzen ist.
(5) Wahlbriefe, die nach Abs. 3 nicht rechtzeitig eingegangen Elektronische Wahl
sind oder nicht rechtzeitig abgesandt worden sind, werden
nicht mehr berücksichtigt. Dies ist auf den ungeöffneten § 22 Wahlunterlagen und Stimmabgabe
Umschlägen und entsprechend in der Wahlniederschrift zu
vermerken. (1) Die Wahlunterlagen werden bei der elektronischen Wahl an
die wahlberechtigten Kammerangehörigen per einfachem
§ 20 Ermittlung des Wahlergebnisses Brief versandt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahl-
schreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur
(1) Am fünften Tag nach Ablauf der Wahlfrist stellt der Wahlaus- Anmeldung auf dem Wahlportal. Das Wahlportal ermöglicht
schuss in öffentlicher Sitzung die Zahl der eingegangenen die Stimmabgabe mittels Aufrufs eines elektronischen
Umschläge fest. Dann öffnet er den äußeren Umschlag, ent- Stimmzettels.
nimmt den Bestätigungsschein und den Stimmzettelum- (2) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vor-
schlag. Aufgrund der auf dem Bestätigungsschein vermerk- heriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberech-
ten Kennzeichnung des wahlberechtigten Kammerangehö- tigten auf dem Wahlportal.
rigen und durch Prüfung des Eigenhändigkeitsvermerks (3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im
stellt der Wahlausschuss fest, dass eine Stimmabgabe nach Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen
den Bestimmungen dieser Wahlordnung erfolgt ist. Die äu- und abzusenden.
ßeren Umschläge werden gesammelt, gebündelt und zu- (4) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korri-
sammen mit dem nach § 11 aufgestellten jeweiligen Wäh- giert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden.
lerverzeichnis verwahrt. (5) Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestä-
(2) Anschließend sind die inneren Umschläge zu öffnen und die tigung durch den Wähler möglich. Die Übermittlung ist für das
Stimmen getrennt nach Landesliste und Wahlkreisliste zu wahlberechtigte Mitglied am Bildschirm erkennbar. Mit dem
zählen sowie das Abstimmungsergebnis getrennt nach Lan- Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als voll-
desliste und Wahlkreisliste zu ermitteln. zogen.
(3) Die Auszählung der Stimmen der Wahlkreisliste erfolgt nach (6) Der Wähler hat den für die Wahlhandlung genutzten Compu-
den Bestimmungen des § 9. Der Wahlausschuss stellt fest, ter nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen An-
ob nach § 8 Abs. 1 zusätzliche Sitze über die Landesliste griff Dritter von außen zu schützen (Firewall und Antiviren-
vergeben werden. Danach erfolgt die Auszählung der Stim- schutzprogramm). Dies ist vor der Stimmangabe durch den
men für die Landeslisten. Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
(7) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesent-
§ 21 Ungültige Stimmen lichen Anforderungen an eine für die Durchführung und
Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende
(1) Nicht zu berücksichtigen bei der Auszählung der Stimmen EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom
sind Wahlbriefe, bei denen der Bestätigungsschein fehlt Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
oder nicht unterschrieben ist.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, § 23 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
a) die nicht als von der Kammer nach § 17 Abs. 1 herge-
stellt erkennbar sind, (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem je-
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