Page 56 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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B E K AN NTMA C H U N G E N




          § 19 Abgabe der Stimmzettel                            b)  die sich nicht in einem als von der Kammer nach § 17
                                                                    Abs. 4 hergestellt erkennbaren und für diese Wahl be-
          (1)  Der Wahlberechtigte legt die gekennzeichneten Stimmzettel   stimmten Umschlag befinden,
             für die Landeslisten und die Wahlkreisliste in den Wahlum-  c)  die einen Zusatz, eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder
             schlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Kammer-  sonstige Änderungen enthalten,
             versammlung der Landesärztekammer Thüringen“ nach § 17   d)  aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig ergibt,
             Abs. 4 c (innerer Umschlag) und verschließt den Umschlag.  e)  die sich mit anderen Stimmzetteln derselben Art in ei-
          (2)  Der verschlossene Umschlag nach Abs. 1 wird in den zweiten   nem Umschlag befinden,
             Briefumschlag nach § 17 Abs. 4b) (äußerer Umschlag) ge-  f)  die mehr Stimmabgaben enthalten als nach § 10 vorge-
             legt. Ebenfalls beigefügt wird der Bestätigungsschein nach    sehen sind.
             § 17 Abs. 4a). Der äußere Wahlumschlag ist zu verschließen.  (3)  Über  die  Ungültigkeit  von  Stimmzetteln  entscheidet  der
          (3)  Der Umschlag muss spätestens am letzten Tag der Wahlfrist   Wahlausschuss.
             beim Wahlausschuss bis 18.00 Uhr eingegangen sein oder   (4)  Die  ungültigen  Stimmzettel  hat  der  Leiter  des  Wahlaus-
             mit der Post abgesandt worden sein (Datum des Poststem-  schusses mit entsprechendem Vermerk zu versehen, der
             pels). Der Postaufgabestempel ist für die Rechtzeitigkeit der   Wahlniederschrift beizufügen und bis zum Ende der Legisla-
             Abgabe maßgebend.                                   turperiode zu verwahren. Die Anzahl der ungültigen Stim-
          (4)  Alle  rechtzeitig  eingegangenen  oder  abgesandten  Briefe   men wird in der Wahlniederschrift gesondert vermerkt.
             werden sofort nach Eingang in eine vorher versiegelte Wahl-
             urne  geworfen,  wobei  die  Nummer  im  Wählerverzeichnis   III. Abschnitt
             anzukreuzen ist.
          (5) Wahlbriefe, die nach Abs. 3 nicht rechtzeitig eingegangen   Elektronische Wahl
             sind oder nicht rechtzeitig abgesandt worden sind, werden
             nicht mehr berücksichtigt. Dies ist auf den ungeöffneten   § 22 Wahlunterlagen und Stimmabgabe
             Umschlägen und entsprechend in der Wahlniederschrift zu
             vermerken.                                       (1) Die Wahlunterlagen werden bei der elektronischen Wahl an
                                                                 die wahlberechtigten Kammerangehörigen per einfachem
          § 20 Ermittlung des Wahlergebnisses                    Brief versandt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahl-
                                                                 schreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur
          (1) Am fünften Tag nach Ablauf der Wahlfrist stellt der Wahlaus-  Anmeldung auf dem Wahlportal. Das Wahlportal ermöglicht
             schuss in öffentlicher Sitzung die Zahl der eingegangenen   die  Stimmabgabe  mittels  Aufrufs  eines  elektronischen
             Umschläge fest. Dann öffnet er den äußeren Umschlag, ent-  Stimmzettels.
             nimmt  den  Bestätigungsschein  und  den  Stimmzettelum-  (2) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vor-
             schlag. Aufgrund der auf dem Bestätigungsschein vermerk-  heriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberech-
             ten Kennzeichnung des wahlberechtigten Kammerangehö-  tigten auf dem Wahlportal.
             rigen  und  durch  Prüfung  des  Eigenhändigkeitsvermerks   (3)  Der  elektronische  Stimmzettel  ist  entsprechend  der  im
             stellt der Wahlausschuss fest, dass eine Stimmabgabe nach   Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen
             den Bestimmungen dieser Wahlordnung erfolgt ist. Die äu-  und abzusenden.
             ßeren Umschläge werden gesammelt, gebündelt und zu-  (4)  Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korri-
             sammen mit dem nach § 11 aufgestellten jeweiligen Wäh-  giert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden.
             lerverzeichnis verwahrt.                         (5)  Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestä-
          (2) Anschließend sind die inneren Umschläge zu öffnen und die   tigung durch den Wähler möglich. Die Übermittlung ist für das
             Stimmen getrennt nach Landesliste und Wahlkreisliste zu   wahlberechtigte Mitglied am Bildschirm erkennbar. Mit dem
             zählen sowie das Abstimmungsergebnis getrennt nach Lan-  Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als voll-
             desliste und Wahlkreisliste zu ermitteln.           zogen.
          (3)  Die Auszählung der Stimmen der Wahlkreisliste erfolgt nach   (6)  Der Wähler hat den für die Wahlhandlung genutzten Compu-
             den Bestimmungen des § 9. Der Wahlausschuss stellt fest,   ter nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen An-
             ob nach § 8 Abs. 1 zusätzliche Sitze über die Landesliste   griff Dritter von außen zu schützen (Firewall und Antiviren-
             vergeben werden. Danach erfolgt die Auszählung der Stim-  schutzprogramm). Dies ist vor der Stimmangabe durch den
             men für die Landeslisten.                           Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
                                                              (7) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesent-
          § 21 Ungültige Stimmen                                 lichen  Anforderungen  an  eine  für  die  Durchführung  und
                                                                 Überwachung  der  elektronischen  Wahl  zu  verwendende
          (1) Nicht zu berücksichtigen bei der Auszählung der Stimmen   EDV-Anwendung  eingehalten  werden.  Dazu  können  vom
             sind  Wahlbriefe,  bei  denen  der  Bestätigungsschein  fehlt   Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
             oder nicht unterschrieben ist.
          (2) Ungültig sind Stimmzettel,                      § 23 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
             a)  die nicht als von der Kammer nach § 17 Abs. 1 herge-
                stellt erkennbar sind,                        (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem je-



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