Page 53 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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                                                  Neufassung der
                            Wahlordnung der Landesärztekammer Thüringen

                                                  vom 26. März 2026


          Auf der Grundlage von § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 3 Ziffer 2 Thü-  § 4 Wahlberechtigung
          ringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung vom 2. Juli
          2024 (Gesetz vom 2. Juli 2024, GVBl. S. 277, 287) und § 6 Ab-  (1) Wahlberechtigt sind alle Kammerangehörigen der Landes-
          satz 4 Satz 2 3. Spiegelstrich der Hauptsatzung der Landesärz-  ärztekammer  Thüringen,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
          tekammer Thüringen vom 18. September 1993 (Ärzteblatt Thü-  des Abs. 2 zutreffen.
          ringen, S. 727), zuletzt geändert durch Neunte Satzung zur Än-  (2) Nicht wahlberechtigt ist,
          derung der Hauptsatzung der Landesärztekammer Thüringen   a)  wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
          vom 22. März 2024 (Ärzteblatt Thüringen, Mai 2024, S. 48), hat   b)  derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegen-
          die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen    heiten ein Betreuer, nicht nur durch einstweilige Anord-
          folgende Ordnung neu beschlossen:                        nung bestellt ist, dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
                                                                   des Betreuers die in § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 und §
          I. Abschnitt                                             1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten An-
                                                                   gelegenheiten nicht umfasst,
          Allgemeine Bestimmungen                               c)  wer staatliche Aufsichtsfunktionen gegenüber der Kam-
                                                                   mer wahrnimmt.
          § 1 Wahlverfahren                                   (3)  Das  Wahlrecht  ruht  für  Kammerangehörige,  die  sich  auf-
                                                                grund einer Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) in
          (1) Die Vertreter der Kammerversammlung werden in allgemei-  Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Kran-
            ner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.  kenhaus befinden.
          (2) Die Wahl zur Kammerversammlung wird als Verhältniswahl
            durchgeführt, soweit nicht nach Bestimmungen dieser Ord-  § 5 Ausübung des Wahlrechts
            nung eine Mehrheitswahl stattzufinden hat.
          (3)  Die Wahl erfolgt als elektronische Wahl oder als Briefwahl.   (1) Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in ein Wäh-
            Der Vorstand beschließt vor Berufung des Wahlausschus-  lerverzeichnis erforderlich.
            ses, ob die Wahl als elektronische Wahl oder als Briefwahl   (2) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und
            stattfindet.                                        nur persönlich ausüben.

          § 2 Wahlausschuss                                   § 6 Wählbarkeit

          (1) Der Kammervorstand beruft einen Wahlausschuss, der aus   Nicht wählbar ist, wer
            dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4 Beisitzern besteht.   a)  nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht wahlberechtigt ist,
            Für den Wahlleiter und jedes Mitglied des Wahlausschusses   b)  infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
            wird ein Stellvertreter bestimmt.                   Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
          (2) Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein,   c)  staatliche  Aufsichtsfunktionen  gegenüber  der  Kammer
            a)  wer sich um einen Sitz in der Kammerversammlung be-  wahrnimmt.
               wirbt,
            b)  wer dem Kammervorstand angehört oder          § 7 Kammerversammlung
            c)  auf den § 4 Abs. 2 und 3 zutrifft.
          (3)  Der Wahlausschuss entscheidet in den ihm übertragenen   Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen
            Fällen  mit  Stimmenmehrheit.  Der  Wahlausschuss  ist  be-  umfasst 43 Mitglieder.
            schlussfähig, wenn 3/5 der Mitglieder anwesend sind. Bei
            Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Wahlleiters.   § 8 Landeslisten
            Ist ein Mitglied auf Dauer verhindert, wird durch den Kam-
            mervorstand ein Vertreter berufen.                (1) Für  das  Land  Thüringen  werden  Landeslisten  aufgestellt.
                                                                Nach diesen Listen werden durch Verhältniswahl 12 Mitglie-
          § 3 Wahlfrist                                         der der Kammerversammlung gewählt. Nach § 9 Abs. 5 und
                                                                6 können zusätzliche Sitze über die Landeslisten vergeben
          Der Kammervorstand setzt im Benehmen mit dem Wahlaus-  werden, wenn Sitze der Kreislisten nicht besetzt wurden.
          schuss eine Frist fest, innerhalb derer die Wahl vorzunehmen   (2) Vorschlagsberechtigt für eine Landesliste sind Vertretun-
          ist. Sie beträgt mindestens 3 und höchstens 8 Arbeitstage und   gen, insbesondere Vorstände ärztlicher berufsständischer
          ist im Ärzteblatt Thüringen spätestens 1 Monat vor dem Beginn   Organisationen und Ad-hoc-Vereinigungen von Kammeran-
          der Wahlfrist bekanntzugeben.                         gehörigen.



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