Page 53 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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B E K AN NTMA C H U N G E N
Neufassung der
Wahlordnung der Landesärztekammer Thüringen
vom 26. März 2026
Auf der Grundlage von § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 3 Ziffer 2 Thü- § 4 Wahlberechtigung
ringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung vom 2. Juli
2024 (Gesetz vom 2. Juli 2024, GVBl. S. 277, 287) und § 6 Ab- (1) Wahlberechtigt sind alle Kammerangehörigen der Landes-
satz 4 Satz 2 3. Spiegelstrich der Hauptsatzung der Landesärz- ärztekammer Thüringen, soweit nicht die Bestimmungen
tekammer Thüringen vom 18. September 1993 (Ärzteblatt Thü- des Abs. 2 zutreffen.
ringen, S. 727), zuletzt geändert durch Neunte Satzung zur Än- (2) Nicht wahlberechtigt ist,
derung der Hauptsatzung der Landesärztekammer Thüringen a) wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
vom 22. März 2024 (Ärzteblatt Thüringen, Mai 2024, S. 48), hat b) derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegen-
die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen heiten ein Betreuer, nicht nur durch einstweilige Anord-
folgende Ordnung neu beschlossen: nung bestellt ist, dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers die in § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 und §
I. Abschnitt 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten An-
gelegenheiten nicht umfasst,
Allgemeine Bestimmungen c) wer staatliche Aufsichtsfunktionen gegenüber der Kam-
mer wahrnimmt.
§ 1 Wahlverfahren (3) Das Wahlrecht ruht für Kammerangehörige, die sich auf-
grund einer Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) in
(1) Die Vertreter der Kammerversammlung werden in allgemei- Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Kran-
ner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. kenhaus befinden.
(2) Die Wahl zur Kammerversammlung wird als Verhältniswahl
durchgeführt, soweit nicht nach Bestimmungen dieser Ord- § 5 Ausübung des Wahlrechts
nung eine Mehrheitswahl stattzufinden hat.
(3) Die Wahl erfolgt als elektronische Wahl oder als Briefwahl. (1) Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in ein Wäh-
Der Vorstand beschließt vor Berufung des Wahlausschus- lerverzeichnis erforderlich.
ses, ob die Wahl als elektronische Wahl oder als Briefwahl (2) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und
stattfindet. nur persönlich ausüben.
§ 2 Wahlausschuss § 6 Wählbarkeit
(1) Der Kammervorstand beruft einen Wahlausschuss, der aus Nicht wählbar ist, wer
dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4 Beisitzern besteht. a) nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht wahlberechtigt ist,
Für den Wahlleiter und jedes Mitglied des Wahlausschusses b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
wird ein Stellvertreter bestimmt. Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
(2) Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, c) staatliche Aufsichtsfunktionen gegenüber der Kammer
a) wer sich um einen Sitz in der Kammerversammlung be- wahrnimmt.
wirbt,
b) wer dem Kammervorstand angehört oder § 7 Kammerversammlung
c) auf den § 4 Abs. 2 und 3 zutrifft.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet in den ihm übertragenen Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen
Fällen mit Stimmenmehrheit. Der Wahlausschuss ist be- umfasst 43 Mitglieder.
schlussfähig, wenn 3/5 der Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Wahlleiters. § 8 Landeslisten
Ist ein Mitglied auf Dauer verhindert, wird durch den Kam-
mervorstand ein Vertreter berufen. (1) Für das Land Thüringen werden Landeslisten aufgestellt.
Nach diesen Listen werden durch Verhältniswahl 12 Mitglie-
§ 3 Wahlfrist der der Kammerversammlung gewählt. Nach § 9 Abs. 5 und
6 können zusätzliche Sitze über die Landeslisten vergeben
Der Kammervorstand setzt im Benehmen mit dem Wahlaus- werden, wenn Sitze der Kreislisten nicht besetzt wurden.
schuss eine Frist fest, innerhalb derer die Wahl vorzunehmen (2) Vorschlagsberechtigt für eine Landesliste sind Vertretun-
ist. Sie beträgt mindestens 3 und höchstens 8 Arbeitstage und gen, insbesondere Vorstände ärztlicher berufsständischer
ist im Ärzteblatt Thüringen spätestens 1 Monat vor dem Beginn Organisationen und Ad-hoc-Vereinigungen von Kammeran-
der Wahlfrist bekanntzugeben. gehörigen.
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