Page 55 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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von Wahlvorschlägen durchgeführt. In die Wahlvorschläge vorschläge und stellt sie endgültig fest. Der Wahlaus-
kann jeder aufgenommen werden, der nach § 6 wählbar ist. schuss teilt seine Entscheidung nach Abs. 1 dem Kandida-
(2) Die Wahlvorschläge sind für die Landeslisten und jeden ten oder bei einer Landesliste der einreichenden Vertre-
Wahlkreis (§§ 8 und 9) schriftlich bis zum 49. Tage, 18.00 tung mit.
Uhr, vor Beginn der Wahlfrist beim Wahlausschuss einzurei- (2) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bis
chen. spätestens zum 31. Tage vor Beginn der Wahlfrist durch
(3) Bei den Wahlvorschlägen für die Landeslisten wird die Rei- Aushang in der Geschäftsstelle der Landesärztekammer
henfolge der Kandidaten von den unter § 8 Abs. 2 genannten Thüringen bekannt.
Verbänden bestimmt. Eine Nummerierung ist unzulässig. Im
Übrigen müssen die Wahlvorschläge die Angaben entspre-
chend Abs. 6 enthalten. II. Abschnitt
(4) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlkreise nach § 9 muss von
mindestens 10 Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Briefwahl
Unterstützer müssen dem Wahlkreis angehören. Die Unter-
stützung erfolgt persönlich und handschriftlich mit Angabe § 17 Wahlunterlagen
des Namens, Vornamens, Arbeitsortes, des Wohnortes und
der Unterschrift. (1) Der Wahlleiter lässt die Stimmzettel herstellen und nimmt
(5) Wahlvorschläge nach Abs. 3 sind von der jeweiligen Vertre- die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres
tung der ärztlichen berufsständischen Organisation durch Eingangs unter fortlaufenden Nummern in den Stimmzettel
Unterschrift zu unterstützen. Bei Ad-hoc-Vereinigungen von der Wahlkreisliste nach § 9 auf. Der Stimmzettel für die Lan-
Kammerangehörigen muss jeder aufgestellte Kandidat von deslisten wird anhand alphabetischer Reihenfolge der unter
mindestens 10 Wahlberechtigten unterstützt werden; im § 8 Abs. 2 genannten Vereinigungen erstellt.
Übrigen gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend. (2) Die Stimmzettel für die Landeslisten nach § 8 und die ent-
(6) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlkreislisten enthält einen sprechenden Wahlkreislisten nach § 9 werden verschieden-
Kandidaten für die Wahl zur Kammerversammlung mit An- farbig gedruckt.
gabe von Namen, Vornamen, Gebietsbezeichnung, Arbeits- (3) Beide Stimmzettel werden bis 7 Tage vor Beginn der Wahl-
und Wohnort sowie der Mitgliedsnummer. Für die Kandida- frist im Auftrag des Wahlleiters jedem wahlberechtigten
ten einer Landesliste gilt Satz 1 entsprechend. Den Wahlvor- Kammerangehörigen übersandt.
schlägen müssen Erklärungen aller Kandidaten beigelegt (4) Mit den Stimmzetteln werden versandt:
sein, die ihr Einverständnis mit der Aufnahme in den Wahl- a) ein Bestätigungsschein mit dem Aufdruck des jeweiligen
vorschlag bestätigen. Namens, Vornamens, der Adresse und der Mitglieds-
(7) Jeder wählbare Kammerangehörige kann nur einmal kandi- nummer, dem Aufdruck „Bestätigung zur Wahl durch
dieren; entweder für eine Wahlkreisliste oder für eine Lan- Unterzeichneten“ sowie einer „Unterschriftsleiste“. Der
desliste. Bestätigungsschein ist vom Wahlberechtigten zu unter-
(8) Jeder Wahlberechtigte kann je einen Kandidaten auf einer schreiben.
Landesliste einer Ad-hoc-Vereinigung und der zugehörigen b) ein Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Wahl zur Kam-
Wahlkreisliste unterstützen. Die Unterstützung mehrerer merversammlung der Landesärztekammer Thüringen,
Kandidaten auf einer Liste ist unzulässig. Unterstützt ein Angabe der jeweiligen Wahlperiode“ sowie der Anschrift
Wahlberechtigter entgegen Satz 1 mehrere Kandidaten auf des Wahlausschusses auf der Vorderseite (äußerer Um-
einer Wahlkreisliste, so wird seine Unterschrift für den schlag).
Wahlvorschlag anerkannt, der zuerst eingereicht worden c) ein Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur
ist. Unterstützt ein Wahlberechtigter auf einer Landesliste Wahl der Kammerversammlung der Landesärztekam-
einer Ad-hoc-Vereinigung mehrere Kandidaten, so gilt die mer Thüringen, Angabe der jeweiligen Wahlperiode“ (in-
Unterstützung für den an vorderer Stelle stehenden Kandi- nerer Umschlag).
daten.
§ 18 Ausfüllung des Stimmzettels
§ 15 Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Bei der Wahl der Landeslisten nach § 8 kennzeichnet der
Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und teilt den Kan- wahlberechtigte Kammerangehörige auf dem Stimmzettel
didaten, oder bei einer Landesliste der jeweiligen Vertretung, durch ein Kreuz oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise,
etwaige Mängel bis spätestens zum 45. Tag vor Beginn der welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will. Die
Wahlfrist mit und gibt ihm Gelegenheit, diese bis spätestens Streichung oder Hinzufügung von Namen ist unzulässig.
zum 42. Tag, 18.00 Uhr, vor Beginn der Wahlfrist zu beseitigen. (2) Bei der Wahl der Wahlkreislisten nach § 9 kennzeichnet
der wahlberechtigte Kammerangehörige auf dem Stimm-
§ 16 Zulassung und Bekanntmachung zettel durch ein Kreuz oder in sonst eindeutig erkennbarer
Weise, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben
(1) Spätestens bis zum 41. Tage vor Beginn der Wahlfrist be- will. Die Streichung oder Hinzufügung von Namen ist un-
schließt der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahl- zulässig.
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