Page 55 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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            von Wahlvorschlägen durchgeführt. In die Wahlvorschläge   vorschläge  und  stellt  sie  endgültig  fest.  Der  Wahlaus-
            kann jeder aufgenommen werden, der nach § 6 wählbar ist.  schuss teilt seine Entscheidung nach Abs. 1 dem Kandida-
          (2) Die  Wahlvorschläge  sind  für  die  Landeslisten  und  jeden   ten oder bei einer Landesliste der einreichenden Vertre-
            Wahlkreis (§§ 8 und 9) schriftlich bis zum 49. Tage, 18.00   tung mit.
            Uhr, vor Beginn der Wahlfrist beim Wahlausschuss einzurei-  (2) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bis
            chen.                                               spätestens  zum  31.  Tage  vor  Beginn  der  Wahlfrist  durch
          (3)  Bei den Wahlvorschlägen für die Landeslisten wird die Rei-  Aushang  in  der  Geschäftsstelle  der  Landesärztekammer
            henfolge der Kandidaten von den unter § 8 Abs. 2 genannten   Thüringen bekannt.
            Verbänden bestimmt. Eine Nummerierung ist unzulässig. Im
            Übrigen müssen die Wahlvorschläge die Angaben entspre-
            chend Abs. 6 enthalten.                           II. Abschnitt
          (4)  Jeder Wahlvorschlag für die Wahlkreise nach § 9 muss von
            mindestens 10 Wahlberechtigten unterstützt werden. Die   Briefwahl
            Unterstützer müssen dem Wahlkreis angehören. Die Unter-
            stützung erfolgt persönlich und handschriftlich mit Angabe   § 17 Wahlunterlagen
            des Namens, Vornamens, Arbeitsortes, des Wohnortes und
            der Unterschrift.                                 (1) Der Wahlleiter lässt die Stimmzettel herstellen und nimmt
          (5) Wahlvorschläge nach Abs. 3 sind von der jeweiligen Vertre-  die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres
            tung der ärztlichen berufsständischen Organisation durch   Eingangs unter fortlaufenden Nummern in den Stimmzettel
            Unterschrift zu unterstützen. Bei Ad-hoc-Vereinigungen von   der Wahlkreisliste nach § 9 auf. Der Stimmzettel für die Lan-
            Kammerangehörigen muss jeder aufgestellte Kandidat von   deslisten wird anhand alphabetischer Reihenfolge der unter
            mindestens  10  Wahlberechtigten  unterstützt  werden;  im   § 8 Abs. 2 genannten Vereinigungen erstellt.
            Übrigen gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend.          (2) Die Stimmzettel für die Landeslisten nach § 8 und die ent-
          (6)  Jeder Wahlvorschlag für die Wahlkreislisten enthält einen   sprechenden Wahlkreislisten nach § 9 werden verschieden-
            Kandidaten für die Wahl zur Kammerversammlung mit An-  farbig gedruckt.
            gabe von Namen, Vornamen, Gebietsbezeichnung, Arbeits-   (3)  Beide Stimmzettel werden bis 7 Tage vor Beginn der Wahl-
            und Wohnort sowie der Mitgliedsnummer. Für die Kandida-  frist  im  Auftrag  des  Wahlleiters  jedem  wahlberechtigten
            ten einer Landesliste gilt Satz 1 entsprechend. Den Wahlvor-  Kammerangehörigen übersandt.
            schlägen  müssen  Erklärungen  aller  Kandidaten  beigelegt   (4)  Mit den Stimmzetteln werden versandt:
            sein, die ihr Einverständnis mit der Aufnahme in den Wahl-  a)  ein Bestätigungsschein mit dem Aufdruck des jeweiligen
            vorschlag bestätigen.                                  Namens,  Vornamens,  der  Adresse  und  der  Mitglieds-
          (7) Jeder wählbare Kammerangehörige kann nur einmal kandi-  nummer,  dem  Aufdruck  „Bestätigung  zur  Wahl  durch
            dieren; entweder für eine Wahlkreisliste oder für eine Lan-  Unterzeichneten“ sowie einer „Unterschriftsleiste“. Der
            desliste.                                              Bestätigungsschein ist vom Wahlberechtigten zu unter-
          (8) Jeder Wahlberechtigte kann je einen Kandidaten auf einer   schreiben.
            Landesliste einer Ad-hoc-Vereinigung und der zugehörigen   b)  ein Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Wahl zur Kam-
            Wahlkreisliste  unterstützen.  Die  Unterstützung  mehrerer   merversammlung  der  Landesärztekammer  Thüringen,
            Kandidaten auf einer Liste ist unzulässig. Unterstützt ein   Angabe der jeweiligen Wahlperiode“ sowie der Anschrift
            Wahlberechtigter entgegen Satz 1 mehrere Kandidaten auf   des Wahlausschusses auf der Vorderseite (äußerer Um-
            einer  Wahlkreisliste,  so  wird  seine  Unterschrift  für  den   schlag).
            Wahlvorschlag  anerkannt,  der  zuerst  eingereicht  worden   c)  ein Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur
            ist. Unterstützt ein Wahlberechtigter auf einer Landesliste   Wahl  der  Kammerversammlung  der  Landesärztekam-
            einer Ad-hoc-Vereinigung mehrere Kandidaten, so gilt die   mer Thüringen, Angabe der jeweiligen Wahlperiode“ (in-
            Unterstützung für den an vorderer Stelle stehenden Kandi-  nerer Umschlag).
            daten.
                                                              § 18 Ausfüllung des Stimmzettels
          § 15 Prüfung der Wahlvorschläge
                                                              (1) Bei der Wahl der Landeslisten nach § 8 kennzeichnet der
          Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und teilt den Kan-  wahlberechtigte Kammerangehörige auf dem Stimmzettel
          didaten, oder bei einer Landesliste der jeweiligen Vertretung,   durch ein Kreuz oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise,
          etwaige  Mängel  bis  spätestens  zum  45.  Tag  vor  Beginn  der   welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will. Die
          Wahlfrist mit und gibt ihm Gelegenheit, diese bis spätestens   Streichung oder Hinzufügung von Namen ist unzulässig.
          zum 42. Tag, 18.00 Uhr, vor Beginn der Wahlfrist zu beseitigen.  (2) Bei der Wahl der Wahlkreislisten nach § 9 kennzeichnet
                                                                der wahlberechtigte Kammerangehörige auf dem Stimm-
          § 16 Zulassung und Bekanntmachung                     zettel durch ein Kreuz oder in sonst eindeutig erkennbarer
                                                                Weise,  welchem  Wahlvorschlag  er  seine  Stimme  geben
          (1) Spätestens bis zum 41. Tage vor Beginn der Wahlfrist be-  will. Die Streichung oder Hinzufügung von Namen ist un-
            schließt der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahl-  zulässig.



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