Page 57 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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weiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere den die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung
entsprechenden Anforderungen des Bundesamtes für Si- der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung
cherheit in der Informationstechnik. Das System muss die in der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Aus-
den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen übung des Stimmrechts (Wahldaten).
Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen An- (8) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
forderungen ist durch den Inhaber der verwendeten Soft-
ware vor Beginn der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss § 25 Störung der elektronischen Wahl
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewähr- (1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa
leisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlser-
Servers oder eines Serverbereichs keine Stimmen unwie- vern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens
derbringlich verloren gehen. oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben
(3) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszuge- werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipu-
stalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversu- lation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Stö-
chen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprü- rung ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben
fung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Regist- lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
rierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die (2) Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögli-
Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu tren- che Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder
nen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektro-
Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist. nische Wahl zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1
(4) Die Datenübermittlung hat Ende-zu-Ende verschlüsselt zu benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird die
erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten elektronische Wahl nach Behebung der zur Wahlunterbre-
zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der chung führenden Störung fortgesetzt.
Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung (3) Störungen im Sinne des Abs. 1 und 2, deren Dauer und die
der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die die-
Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. sen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Nieder-
schrift zur Wahl zu vermerken. Die wahlberechtigten Mitglie-
§ 24 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl der der Landesärztekammer Thüringen sind über Unterbre-
chungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammen-
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicher- hang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche
stellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt wer- zu informieren.
den kann.
(2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymi- § 26 Stimmauszählung bei der elektronischen Wahl
siert erfolgen, die Reihenfolge des Stimmeingangs darf nicht
nachvollziehbar sein. (1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlaus-
(3) Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elek- schuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stim-
tronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme men. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen
des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer Stimmen aus und berechnet das Ergebnis der elektroni-
kommen. Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung schen Wahl.
der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen ist. (2) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Aus-
(4) Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden druck der Auszählungsergebnisse fest. Dieser ist von dem
der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das Wahlleiter und einem weiteren Mitglied des Wahlausschus-
verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit ses zu unterzeichnen.
für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach (3) Es ist zu gewährleisten, dass der Auszählungsprozess für
der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. jeden Wähler reproduzierbar gemacht werden kann. Der
(5) Die Speicherung der abgegebenen Stimme in der elektroni- Wahlausschuss gewährleistet auf Antrag bei berechtigtem
schen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektroni-
Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung am Wahlsystem so- schen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsgemäßheit
wie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahl- der Auszählung zu überprüfen.
berechtigten dürfen nicht protokolliert werden.
(6) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische IV. Abschnitt
Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf ver-
schiedener Serverhardware zu führen. Wahlergebnis und Einspruch
(7) Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schüt-
zen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. § 27 Wahlergebnis und -bekanntgabe
Die Zugriffsberechtigung auf die elektronische Wahlurne
und das elektronische Wählerverzeichnis darf nicht perso- (1) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss nach den Be-
nenidentisch sein. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere stimmungen dieser Wahlordnung ermittelt.
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