Page 57 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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            weiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere den   die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung
            entsprechenden  Anforderungen  des  Bundesamtes  für  Si-  der  Stimmabgabe  zugelassener  Wähler,  die  Registrierung
            cherheit in der Informationstechnik. Das System muss die in   der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Aus-
            den  nachfolgenden  Absätzen  aufgeführten  technischen   übung des Stimmrechts (Wahldaten).
            Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen An-  (8) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
            forderungen ist durch den Inhaber der verwendeten Soft-
            ware vor Beginn der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss   § 25 Störung der elektronischen Wahl
            durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
          (2) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewähr-  (1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa
            leisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines   bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlser-
            Servers oder eines Serverbereichs keine Stimmen unwie-  vern,  die  ohne  Gefahr  eines  vorzeitigen  Bekanntwerdens
            derbringlich verloren gehen.                        oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben
          (3)  Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszuge-  werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipu-
            stalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversu-  lation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Stö-
            chen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprü-  rung ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben
            fung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Regist-  lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
            rierung  der  Stimmabgabe  im  Wählerverzeichnis  und  die   (2) Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögli-
            Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu tren-  che Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder
            nen,  dass  zu  keiner  Zeit  eine  Zuordnung  des  Inhalts  der   liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektro-
            Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.            nische Wahl zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1
          (4)  Die Datenübermittlung hat Ende-zu-Ende verschlüsselt zu   benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird die
            erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten   elektronische Wahl nach Behebung der zur Wahlunterbre-
            zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der   chung führenden Störung fortgesetzt.
            Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung   (3)  Störungen im Sinne des Abs. 1 und 2, deren Dauer und die
            der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den   vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die die-
            Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.                 sen  zugrunde  liegenden  Erwägungen  sind  in  der  Nieder-
                                                                schrift zur Wahl zu vermerken. Die wahlberechtigten Mitglie-
          § 24 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl   der der Landesärztekammer Thüringen sind über Unterbre-
                                                                chungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammen-
          (1) Das  verwendete  elektronische  Wahlsystem  muss  sicher-  hang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche
            stellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt wer-  zu informieren.
            den kann.
          (2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymi-  § 26 Stimmauszählung bei der elektronischen Wahl
            siert erfolgen, die Reihenfolge des Stimmeingangs darf nicht
            nachvollziehbar sein.                             (1) Am  Tag  der  Stimmauszählung  veranlasst  der  Wahlaus-
          (3)  Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elek-  schuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stim-
            tronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme   men. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen
            des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer   Stimmen  aus  und  berechnet  das  Ergebnis  der  elektroni-
            kommen. Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung   schen Wahl.
            der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen ist.  (2) Der  Wahlausschuss  stellt  das  Ergebnis  durch  einen  Aus-
          (4)  Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden   druck der Auszählungsergebnisse fest. Dieser ist von dem
            der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das   Wahlleiter und einem weiteren Mitglied des Wahlausschus-
            verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit   ses zu unterzeichnen.
            für  einen  Papierausdruck  der  abgegebenen  Stimme  nach   (3)  Es ist zu gewährleisten, dass der Auszählungsprozess für
            der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.         jeden  Wähler  reproduzierbar  gemacht  werden  kann.  Der
          (5) Die Speicherung der abgegebenen Stimme in der elektroni-  Wahlausschuss gewährleistet auf Antrag bei berechtigtem
            schen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren   Interesse  die  Möglichkeit,  anhand  der  von  der  elektroni-
            Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung am Wahlsystem so-  schen  Wahlurne  erzeugten  Datei  die  Ordnungsgemäßheit
            wie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahl-  der Auszählung zu überprüfen.
            berechtigten dürfen nicht protokolliert werden.
          (6)  Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische   IV. Abschnitt
            Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf ver-
            schiedener Serverhardware zu führen.              Wahlergebnis und Einspruch
          (7) Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schüt-
            zen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen.   § 27 Wahlergebnis und -bekanntgabe
            Die  Zugriffsberechtigung  auf  die  elektronische  Wahlurne
            und das elektronische Wählerverzeichnis darf nicht perso-  (1) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss nach den Be-
            nenidentisch sein. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere   stimmungen dieser Wahlordnung ermittelt.



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