Page 54 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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          (3)  Von jeder in Abs. 2 genannten Vereinigung können mindes-     Erhält ein Kandidat weniger Stimmen, als nach Satz 1 er-
             tens 3 und höchstens 24 Kandidaten für eine Landesliste   forderlich sind, so wird der entsprechende Sitz des Wahl-
             vorgeschlagen werden.                                  kreises nicht besetzt. Der entsprechende Sitz wird zu-
          (4) Die Kandidaten werden auf der Landesliste unter der jewei-  sätzlich über die Landeslisten nach § 8 Abs. 1 vergeben.
             ligen Bezeichnung der unter Abs. 2 genannten Vereinigung
             geführt.                                         § 10 Stimmenzahl
          (5) Die Wahl erfolgt nach kombiniertem Verhältnis- und Mehr-
             heitswahlrecht. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchst-  (1) Bei der Wahl nach Landeslisten hat jeder Wahlberechtigte 3
             zahlverfahren nach d‘Hondt für die unter Abs. 2 genannten   Stimmen. Diese Stimmen können einem Kandidaten oder
             Vereinigungen ermittelt. Die danach auf die Vereinigungen   Kandidaten  verschiedener  Listen  gegeben  werden.  Die  in
             entfallenden Sitze werden durch die Kandidaten der jewei-  §  8  Abs.  2  genannten  Vereinigungen  können  nur  durch
             ligen Liste besetzt, die als Einzelvorschlag die meisten Stim-  Stimmabgabe für Kandidaten, die durch diese Vereinigung
             men auf sich vereinigen konnten.                    aufgestellt worden sind, gewählt werden.
                                                              (2) Bei der Wahl nach Wahlkreislisten (§ 9) hat jeder Wahlbe-
          § 9 Wahlkreise                                         rechtigte so viele Stimmen wie Sitze auf den Wahlkreis ent-
                                                                 fallen. Diese Stimmen können einem oder mehreren Kandi-
          (1) Im Land Thüringen werden so viele Wahlkreise gebildet, wie   daten gegeben werden. Sind weniger Kandidaten aufgestellt
             es Landkreise und kreisfreie Städte zum Zeitpunkt der Sitz-  als Sitze für den Wahlkreis zur Verfügung stehen, verringert
             verteilung nach Abs. 4 gibt.                        sich die Anzahl der Stimmen entsprechend.
          (2) Maßgebend für die Zugehörigkeit zum Wahlkreis sowohl für
             eine Kandidatur auf einer Wahlkreisliste als auch für den je-  § 11 Aufstellung der Wählerverzeichnisse
             weiligen Wahlberechtigten ist
             a)  bei berufstätigen Kammerangehörigen der Arbeitsort,   (1) Der Wahlausschuss erstellt die Wählerverzeichnisse im au-
             b)  bei nicht berufstätigen Kammerangehörigen der Wohn-  tomatisierten Verfahren. Die Wählerverzeichnisse sind nach
                ort,                                             den Wahlkreisen (§ 9 Abs. 1) zu gliedern.
             c)  bei  freiwilligen  Kammerangehörigen  ohne  Wohnort  in   (2) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens bis zum 65. Tag vor
                Thüringen der zuletzt bekannte Arbeitsort in Thüringen.   Beginn der Wahlfrist aufzustellen.
                Wenn kein Arbeitsort bekannt ist, ist der zuletzt bekann-
                te Wohnort in Thüringen maßgeblich.           § 12 Offenlegung der Wählerverzeichnisse
          (3)  Bei einem Wahlkreiswechsel eines gewählten Kammerver-
             sammlungsmitgliedes während der Legislaturperiode bleibt   (1) Die Wählerverzeichnisse werden zwischen 64. und 60. Tag
             das Mandat in dem Wahlkreis bestehen.               vor Beginn der Wahlfrist in der Geschäftsstelle der Landes-
          (4)  In jedem Wahlkreis wird durch den Wahlausschuss eine An-  ärztekammer Thüringen ausgelegt.
             zahl von Sitzen vergeben. Hierfür wird die Anzahl der wahl-  (2) Berechtigt zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sind
             berechtigten Mitglieder in den Wahlkreisen auf Grundlage   nur Kammerangehörige und Beauftragte der Aufsichtsbe-
             des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses ermittelt. Die   hörde  des  Landes  Thüringen.  Im  Übrigen  ist  der  Daten-
             Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze in den Wahlkreisen   schutz zu gewährleisten.
             wird nach dem Höchstzahlenverfahren nach d‘Hondt auf die
             Wahlkreise verteilt, wobei jeder Wahlkreis mindestens einen   § 13 Beanstandung, Berichtigung und Abschluss der
             Sitz erhält.                                     Wählerverzeichnisse
          (5) Die Wahl erfolgt nach Mehrheitswahlrecht, wenn die Zahl
             der Kandidaten größer ist als die Anzahl der Sitze für den   (1) Auf der Grundlage der Entscheidung des Wahlausschusses
             Wahlkreis oder wenn die Zahl der Kandidaten und die An-  sind die Wählerverzeichnisse vom Wahlleiter zu berichtigen
             zahl der Sitze für den Wahlkreis gleich groß ist.   und abzuschließen.
          (6)  Sind weniger Kandidaten aufgestellt, als Sitze für den Wahl-  (2) Beanstandungen  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
             kreis zur Verfügung stehen, werden nur so viel Sitze, wie Kan-  Wählerverzeichnisse sind schriftlich bis 18.00 Uhr des auf
             didaten aufgestellt wurden, besetzt. Die freien Sitze werden   das  Ende  der  Auslegungsfrist  folgenden  Tages  bei  dem
             zusätzlich über die Landesliste nach § 8 Abs. 1 vergeben.   Wahlausschuss zu erheben. Der Wahlausschuss entschei-
          (7) Erfolgt die Wahl nach Abs. 5 2. Alternative oder nach Abs. 6,   det innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist.
             so sind die aufgestellten Kandidaten gewählt, wenn sie   Die Entscheidung ist den Betreffenden schriftlich bekannt
             -  mehr als 50 % der gültigen Stimmen in einem Wahlkreis   zu geben.
                mit 1 Sitz                                    (3) Nach Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse
             -  mehr als 25 % der gültigen Stimmen in einem Wahlkreis   sind weitere Eintragungen und Veränderungen nicht mehr
                mit 2 Sitzen                                     zulässig.
             -  mehr als 16,65 % der gültigen Stimmen in einem Wahl-
                kreis mit 3 Sitzen                            § 14 Wahlvorschläge
             -  mehr als 12,50 % der gültigen Stimmen in einem Wahl-
                kreis mit 4 Sitzen auf sich vereint haben.    (1) Die Wahl zur Kammerversammlung wird auf der Grundlage



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