Page 54 - Ärzteblatt Thüringen, Mai 2026
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(3) Von jeder in Abs. 2 genannten Vereinigung können mindes- Erhält ein Kandidat weniger Stimmen, als nach Satz 1 er-
tens 3 und höchstens 24 Kandidaten für eine Landesliste forderlich sind, so wird der entsprechende Sitz des Wahl-
vorgeschlagen werden. kreises nicht besetzt. Der entsprechende Sitz wird zu-
(4) Die Kandidaten werden auf der Landesliste unter der jewei- sätzlich über die Landeslisten nach § 8 Abs. 1 vergeben.
ligen Bezeichnung der unter Abs. 2 genannten Vereinigung
geführt. § 10 Stimmenzahl
(5) Die Wahl erfolgt nach kombiniertem Verhältnis- und Mehr-
heitswahlrecht. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchst- (1) Bei der Wahl nach Landeslisten hat jeder Wahlberechtigte 3
zahlverfahren nach d‘Hondt für die unter Abs. 2 genannten Stimmen. Diese Stimmen können einem Kandidaten oder
Vereinigungen ermittelt. Die danach auf die Vereinigungen Kandidaten verschiedener Listen gegeben werden. Die in
entfallenden Sitze werden durch die Kandidaten der jewei- § 8 Abs. 2 genannten Vereinigungen können nur durch
ligen Liste besetzt, die als Einzelvorschlag die meisten Stim- Stimmabgabe für Kandidaten, die durch diese Vereinigung
men auf sich vereinigen konnten. aufgestellt worden sind, gewählt werden.
(2) Bei der Wahl nach Wahlkreislisten (§ 9) hat jeder Wahlbe-
§ 9 Wahlkreise rechtigte so viele Stimmen wie Sitze auf den Wahlkreis ent-
fallen. Diese Stimmen können einem oder mehreren Kandi-
(1) Im Land Thüringen werden so viele Wahlkreise gebildet, wie daten gegeben werden. Sind weniger Kandidaten aufgestellt
es Landkreise und kreisfreie Städte zum Zeitpunkt der Sitz- als Sitze für den Wahlkreis zur Verfügung stehen, verringert
verteilung nach Abs. 4 gibt. sich die Anzahl der Stimmen entsprechend.
(2) Maßgebend für die Zugehörigkeit zum Wahlkreis sowohl für
eine Kandidatur auf einer Wahlkreisliste als auch für den je- § 11 Aufstellung der Wählerverzeichnisse
weiligen Wahlberechtigten ist
a) bei berufstätigen Kammerangehörigen der Arbeitsort, (1) Der Wahlausschuss erstellt die Wählerverzeichnisse im au-
b) bei nicht berufstätigen Kammerangehörigen der Wohn- tomatisierten Verfahren. Die Wählerverzeichnisse sind nach
ort, den Wahlkreisen (§ 9 Abs. 1) zu gliedern.
c) bei freiwilligen Kammerangehörigen ohne Wohnort in (2) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens bis zum 65. Tag vor
Thüringen der zuletzt bekannte Arbeitsort in Thüringen. Beginn der Wahlfrist aufzustellen.
Wenn kein Arbeitsort bekannt ist, ist der zuletzt bekann-
te Wohnort in Thüringen maßgeblich. § 12 Offenlegung der Wählerverzeichnisse
(3) Bei einem Wahlkreiswechsel eines gewählten Kammerver-
sammlungsmitgliedes während der Legislaturperiode bleibt (1) Die Wählerverzeichnisse werden zwischen 64. und 60. Tag
das Mandat in dem Wahlkreis bestehen. vor Beginn der Wahlfrist in der Geschäftsstelle der Landes-
(4) In jedem Wahlkreis wird durch den Wahlausschuss eine An- ärztekammer Thüringen ausgelegt.
zahl von Sitzen vergeben. Hierfür wird die Anzahl der wahl- (2) Berechtigt zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sind
berechtigten Mitglieder in den Wahlkreisen auf Grundlage nur Kammerangehörige und Beauftragte der Aufsichtsbe-
des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses ermittelt. Die hörde des Landes Thüringen. Im Übrigen ist der Daten-
Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze in den Wahlkreisen schutz zu gewährleisten.
wird nach dem Höchstzahlenverfahren nach d‘Hondt auf die
Wahlkreise verteilt, wobei jeder Wahlkreis mindestens einen § 13 Beanstandung, Berichtigung und Abschluss der
Sitz erhält. Wählerverzeichnisse
(5) Die Wahl erfolgt nach Mehrheitswahlrecht, wenn die Zahl
der Kandidaten größer ist als die Anzahl der Sitze für den (1) Auf der Grundlage der Entscheidung des Wahlausschusses
Wahlkreis oder wenn die Zahl der Kandidaten und die An- sind die Wählerverzeichnisse vom Wahlleiter zu berichtigen
zahl der Sitze für den Wahlkreis gleich groß ist. und abzuschließen.
(6) Sind weniger Kandidaten aufgestellt, als Sitze für den Wahl- (2) Beanstandungen der Richtigkeit und Vollständigkeit der
kreis zur Verfügung stehen, werden nur so viel Sitze, wie Kan- Wählerverzeichnisse sind schriftlich bis 18.00 Uhr des auf
didaten aufgestellt wurden, besetzt. Die freien Sitze werden das Ende der Auslegungsfrist folgenden Tages bei dem
zusätzlich über die Landesliste nach § 8 Abs. 1 vergeben. Wahlausschuss zu erheben. Der Wahlausschuss entschei-
(7) Erfolgt die Wahl nach Abs. 5 2. Alternative oder nach Abs. 6, det innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist.
so sind die aufgestellten Kandidaten gewählt, wenn sie Die Entscheidung ist den Betreffenden schriftlich bekannt
- mehr als 50 % der gültigen Stimmen in einem Wahlkreis zu geben.
mit 1 Sitz (3) Nach Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse
- mehr als 25 % der gültigen Stimmen in einem Wahlkreis sind weitere Eintragungen und Veränderungen nicht mehr
mit 2 Sitzen zulässig.
- mehr als 16,65 % der gültigen Stimmen in einem Wahl-
kreis mit 3 Sitzen § 14 Wahlvorschläge
- mehr als 12,50 % der gültigen Stimmen in einem Wahl-
kreis mit 4 Sitzen auf sich vereint haben. (1) Die Wahl zur Kammerversammlung wird auf der Grundlage
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